Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass es billigem Ermessen entspricht, den Verfahrenswert gem. §§ 41 S. 2, 35 FamGKG auf die Hälfte des für die Hauptsache zu bestimmenden Wertes zu reduzieren, weil dem Verfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung zukommt.

Die Antragstellerin macht einen bezifferten Verfahrenskostenvorschuss geltend. Dabei handelt es sich zwar um die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs. Da sie jedoch nicht eine monatlich wiederkehrende Leistung begehrt, richtet sich der Verfahrenswert nicht nach § 51 FamGKG, sondern gem. § 35 FamGKG nach der Höhe der Geldforderung, der in der Hauptsache in voller Höhe mit 2.241,40 EUR zu bemessen gewesen wäre. Da allerdings im hier vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, entspricht es billigem Ermessen, dass der Verfahrenswert auf die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes festgesetzt wird.

Eine anderweitige Festsetzung ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtabwägung der obwaltenden Umstände geboten. Die begehrte Entscheidung ist im Hinblick darauf, dass sie gem. § 54 FamFG jederzeit durch das AG aufgehoben werden oder geändert werden kann und auch durch eine Entscheidung in der Hauptsache, die gem. § 52 Abs. 2 FamFG ohne Weiteres erzwungen werden und von beiden Beteiligten jederzeit beantragt werden kann, der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Da ihr aus diesem Grund eine im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren wesentlich geringere Bedeutung zukommt, entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert auf die Hälfte des geforderten Betrages festzusetzen (vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2013, 426; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1801 [= AGS 2014, 417]; Prütting/Helms/Klüsener 3. Aufl. 2014, § 41 Rn 8; a.A. OLG Bamberg FamRB 2011, 343 [= AGS 2011, 454]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – H-5 WF 24/14 [= AGS 2014, 237].

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und FAStR Jörk Matthäi, Verden

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge