Zutreffend sind vorliegend die Verfahrensgebühr Nr. 3502 VV (in der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung) und die Terminsgebühr gem. der Nr. 3516 VV festgesetzt worden.

Die Nr. 3502 VV ist als Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde festzusetzen. Für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, ist hingegen die Nr. 3500 VV (Verfahrensgebühr sowie die Nr. 3513 VV als Terminsgebühr) anwendbar. Eine solche besondere Gebühr ist Nr. 3501 VV (vgl. BSG, Entscheidung v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R). Sie ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, da es sich nicht um ein Verfahren gem. § 183 SGG handelt, in welchem Betragsrahmengebühren gem. § 3 RVG entstehen.

Die Nr. 3502 VV ist dagegen grundsätzlich für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde heranzuziehen. Zu den Rechtsbeschwerden gehören die Verfahren gem. § 574 ZPO und § 78 S. 2 ArbGG (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nrn. 3502, 3503 VV, Rn 3). Diese Verfahrensvorschriften, die in der vor dem 1.9.2009 gültigen Fassung der Nr. 3502 VV aufgezählt waren, werden in der seit dem 1.9.2009 gültigen Fassung der Nr. 3502 VV nicht mehr aufgeführt. Der entsprechende Klammerzusatz wurde mit Gesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, Bl. 2585, 2720) gestrichen, weil der Gebührentatbestand für alle Rechtsbeschwerden gelten soll, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (s. BT-Drucks 16/6308, S. 343).

Eine Rechtsbeschwerde wie nach §§ 574 ff. ZPO oder § 78 S. 2 ArbGG – die wie eine Revision auf Überprüfung in rechtlicher Hinsicht gerichtet ist – wird im SGG zwar nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl., vor § 172 Rn 2). Entscheidungen des LSG können gem. § 177 SGG vielmehr regelmäßig nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Aufgrund der in § 177 SGG enthaltenen Ausnahmeregelung gem. § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 GVG ist gegen einen Beschluss eines LSG allerdings gem. § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges die sofortige Beschwerde gegeben.

Bei einer Rechtswegbeschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.12.2011 – I-10 W 149/11, FamRZ 2012, 475; BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 27/02). Damit ist – soweit nicht die Nr. 3501 VV einschlägig ist (vgl. BSG, Entscheidung v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R) – die Nr. 3502 VV anwendbar.

Es ist nicht erkennbar, dass eine in der Sozialgerichtsbarkeit erhobene Rechtswegbeschwerde gem. § 17a Abs. 4 GVG hinsichtlich der Kostenfestsetzung anders behandelt werden sollte als eine Rechtswegbeschwerde in den anderen Gerichtsbarkeiten. Dies lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich gem. § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO die Partei in Verfahren vor dem BGH durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Denn zu den Rechtsbeschwerden, die von Nr. 3502 VV erfasst werden, gehören auch Verfahren, für welche der BGH sachlich nicht zuständig ist (z.B. § 78 S. 2 ArbGG).

Darauf, ob es sich, wie das LSG Nordrhein-Westfalen vertritt (vgl. Beschl. v. 9.9.2013 – L 11 SF 208/13 E), bei einer Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 4 GVG im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens um ein außerhalb des SGG geregeltes Beschwerdeverfahren handelt, kommt es vorliegend nicht an. Die Anwendbarkeit von Nr. 3502 VV ist nicht auf Verfahren bestimmter Prozessordnungen beschränkt. Bei dem Begriff der Rechtsbeschwerde ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, das vergleichbar mit einer Revision auf die Überprüfung von Rechtsfragen vor einem obersten Gericht gerichtet ist. Bei diesen Beschwerdeverfahren handelt es sich (einschließlich der Rechtswegbeschwerden) aufgrund der entsprechenden Zulassungsvorschriften – wie z.B. § 17a Abs. 4 S. 4 GVG – um Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung, die mit den in Nr. 3500 VV genannten Beschwerde- und Erinnerungsverfahren (vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3500, Rn 6) nicht vergleichbar sind.

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