Im Klageverfahren hatte das LSG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt und die Beschwerde zugelassen. Das BSG hat die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat das BSG auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

Auf Antrag des obsiegenden Beklagten hat das LSG dessen Kosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt, und zwar in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV sowie einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV.

Dagegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Rechtswegbeschwerde sei keine "Rechtsbeschwerde" i.S.d. Nr. 3502 VV. Hiervon würden ausschließlich Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO erfasst. Der besondere Aufwand, dem damit Rechnung getragen werden solle, folge daraus, dass die Rechtsbeschwerde nur wirksam durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG zum BSG sei kein besonderer Vertretungszwang vorgesehen. Bei der Rechtswegbeschwerde handele es sich vergütungsrechtlich um eine einfache Beschwerde i.S.d. Nr. 3500 VV. Dies folge auch aus dem Beschl. d. BSG v. 1.4.2009. Insofern falle im vorliegenden Fall lediglich eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV an. Infolgedessen sei auch die Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV zu berechnen.

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