In den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727–729 ZPO kann, wenn der nach diesen Vorschriften zu erbringende Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden kann, Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 1111 Abs. 2 ZPO) erhoben werden.

Hierfür entstehen Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV, wobei aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG folgt, dass das Klageverfahren nach § 731 ZPO eine besondere Angelegenheit gegenüber dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren darstellt.

Der Streitwert ist nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs zu bestimmen. Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).[10] Wegen § 23 Abs. 1 RVG ist auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren so zu berechnen. Auch hier bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, da § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG keine Anwendung findet, weil die Klauselerteilung lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient.[11]

[10] Schneider/Herget, "Vollstreckungsklausel" Rn 6098.
[11] Schneider/Herget, "Vollstreckungsklausel" Rn 6101.

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