Hat das Gericht den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden (§ 1080 Abs. 2 ZPO). Es ist die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen und nicht die Erinnerung nach § 573 oder § 732 ZPO, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt.[28] Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) ist hingegen nicht statthaft, da von der EVTVO keine bedingten oder gegen Rechtsnachfolger gerichtete Titel umfasst sind.[29]

Wurde der Antrag durch den Notar zurückgewiesen, ist Beschwerde nach § 54 BeurkG einzulegen. Das gilt wegen § 1 Abs. 2 BeurkG auch, wenn das Jugendamt den Antrag zurückgewiesen hat. Solche Anträge können noch in Betracht kommen, wenn es sich um einen Unterhaltstitel handelt, der vor dem Inkrafttreten der EU-Unterhaltsverordnung beurkundet wurde.

[28] Vergleiche zu § 1080 Abs. 2 ZPO: MüKo/Adolphsen, § 1080 Rn 10; Musielak/Lackmann, § 1080 Rn 3; Prütting/Gehrlein, § 1080 ZPO Rn 3.
[29] Prütting/Gehrlein, § 1080 ZPO Rn 3.

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