1. Für die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Jedoch ist ein stillschweigender (konkludenter) Antrag möglich.
  2. Hat eine Partei selbst Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt erhalten und zeigt ihr Prozessbevollmächtigter rund zwei Wochen später erstmals die Vertretung der Partei an, kann diese Anzeige nur dahingehend ausgelegt werden, dass damit zugleich stillschweigend die Beiordnung seitens des Bevollmächtigten beantragt wird.

LAG Hamm, Beschl. v. 15.12.2014 – 14 Ta 510/14

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