Der Kläger hatte mit seiner am 13.3.2014 beim ArbG eingegangenen Klage unter anderem eine tarifgerechte Vergütung und die Berichtigung eines Zeugnisses geltend gemacht. Er wurde zu diesem Zeitpunkt nicht von seinem späteren Prozessbevollmächtigten vertreten. Unter dem 23.4.2014 ging beim ArbG eine vom Kläger ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Beleg über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein. Das ArbG bewilligte daraufhin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Mit dem am 4.6.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 3.6.2014 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter gleichzeitiger Überreichung einer auf ihn lautenden Vollmacht an, dass er die Vertretung des Klägers übernommen habe. Mit einem weiteren am 18.6.2014 beim ArbG eingegangenen Schriftsatz vom 12.6.2014 bezifferte der Prozessbevollmächtigte den Zahlungsantrag des Klägers und stellte den Zeugnisberichtigungsantrag in Form eines vollständig ausformulierten Zeugnisses.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Vergütung. Auf den Hinweis des ArbG, dass eine Beiordnung nicht erfolgt sei, beantragte der Kläger, seinen Prozessbevollmächtigten rückwirkend beizuordnen. Dies lehnte das ArbG durch die hier angefochtene Entscheidung ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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