Die Parteien hatten ihren Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom LG festgestellt wurde. Im Rubrum des Beschlusses sind als am Rechtsstreit Beteiligte allein die Klägerin und die Beklagte nebst ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten genannt. In Nr. 3 des Vergleichs ist die Kostentragung wie folgt geregelt:

"Die Kosten von Klage und Widerklage sowie des Vergleichs trägt die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Klägerin und die Beklagte tragen ihre durch den Rechtsstreit ausgelösten sonstigen Auslagen selbst."

In Nr. 5 heißt es darüber hinaus wie folgt:

"Die Gesellschafter der Klägerin, Frau L ... . sowie Herr Prof. Dr. L2 ..., beide vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, treten diesem Vergleich hiermit bei ... "

Die Klägerin hat u.a. eine 1,9-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV zur Kostenfestsetzung angemeldet. Zur Begründung führt sie aus, die beiden dem Vergleich Beigetretenen seien von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden, so dass die in Rede stehende Erhöhung der Verfahrensgebühr von der Beklagten zu erstatten sei. Der Wortlaut des Vergleichs belege dies eindeutig. Eine Kostenentscheidung zugunsten der beigetretenen Personen liege vor. Bei den Kosten des Beitritts handele es sich um Kosten des Vergleichs. Durch S. 2 von Nr. 3 sei klargestellt, dass die Klägerin und die Beklagte nur ihre durch den Rechtsstreit ausgelösten sonstigen Auslagen selbst zu tragen hätten.

Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung wegen des streitigen Betrages mit der Begründung abgelehnt, der Vergleich stelle für die beiden Beigetretenen keinen Vollstreckungstitel dar, da sie im Rubrum nicht als erstattungsberechtigt aufgeführt seien. Möglicherweise sei ein Vergütungsanspruch entstanden. Für eine Kostenfestsetzung fehle es insoweit jedoch an einer Kostengrundentscheidung.

Dem Rechtsmittel der Beigetretenen hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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