Das VG hat der von der Erinnerungsführerin erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in Bezug auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV abgelehnt, weil die Verfahrensbevollmächtigten nicht im Vorverfahren tätig gewesen seien. Das VG wies die hiergegen gerichtete Erinnerung zurück. Der Ausspruch über die Notwendigkeit einer Zuziehung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO stelle zwar eine Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dar, ersetze jedoch nicht die fehlende Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Vorverfahren, die über eine bloße Beratung hinausgehen müsse.

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