Das AG hat bei Abschluss des Scheidungsverfahrens in dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 8.598,00 EUR und denjenigen für den Versorgungsausgleich nach dem Mindestwert auf 1.000,00 EUR festgesetzt, insgesamt also auf 9.598,00 EUR. Die Beteiligten haben in dem Verfahren zuvor den Versorgungsausgleich ausgeschlossen; im Übrigen ist das AG von einem vom Antragsteller erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 2.110,00 EUR und von dem der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 1.056,00 EUR ausgegangen. Für das gemeinsame Kind hat es einen pauschalen Abzug von 300,00 EUR vorgenommen. Auf dieser Grundlage hat es den Verfahrenswert nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen ermittelt.

Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes auf insgesamt 13.498,00 EUR begehren. Sie machen geltend, dass das Vermögen der Eheleute, das bei Antragseingang 130.000,00 EUR betragen habe, angemessen mit 3.000,00 EUR zu berücksichtigen sei.

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