Zum Ansatz der Umsatzsteuer genügt die Erklärung des Erstattungsgläubigers, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Ob diese Erklärung zutreffend ist, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.8.2014 – 25 W 10/14

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