Maßgeblich für den Gegenstandswert des Rechtsstreits ist der reine Darlehensbetrag i.H.v. 42.500,00 EUR. Die darauf anfallenden Zinsen bleiben nach § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO unberücksichtigt, da sie als Nebenforderung geltend gemacht worden waren. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Zinsen hier betragsmäßig ausgerechnet waren. Zur Hauptforderung werden Zinsen erst dann, wenn sie beispielsweise unabhängig von einer bereits erledigten Hauptforderung eingeklagt werden (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 4 Rn 11).

Dies war hier nicht der Fall.

Ohne Berücksichtigung bleiben schließlich auch die vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. Zöller, a.a.O. § 4 Rn 13).

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