Der beteiligte Rechtsanwalt hat als Verfahrensbevollmächtigter in dem Ausgangsverfahren die Kindesmutter vertreten. Diese war Antragsgegnerin in einem vom Kindesvater mit Schriftsatz v. 29.9.2011 eingeleiteten Verfahren, mit dem dieser die alleinige elterliche Sorge auf dem Gebiet des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame, im Haushalt der Kindesmutter lebende Kind K erhalten wollte (46 F 388/11).

Die Kindesmutter selbst stellte, jeweils vertreten durch den beteiligten Rechtsanwalt, mit Schriftsatz v. 20.10.2011 den Antrag, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit K auszuschließen, und mit Schriftsatz v. 27.10.2011 den Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für K zu übertragen.

Mit Beschl. v. 27.10.2011 hat Das FamG der Kindesmutter unter Beiordnung des beteiligten Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren bewilligt (46 F 417/11). Mit Beschl. v. 31.1.2011 hat das FamG der Kindesmutter unter Beiordnung des beteiligten Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für das von ihr eingeleitete Sorgerechtsverfahren bewilligt (46 F 423/11).

Termin in allen drei Verfahren wurde anberaumt auf den 24.11.2011.

Die Verfahren wurden in dem Termin unter Führung des Verfahrens 46 F 388/11 zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden. Sodann hat das FmG die den Beteiligten bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den gesamten Gegenstand des Verfahrens erstreckt.

Der beteiligte Rechtsanwalt hat mit Schriftsätzen der ihn vertretenden Verrechnungsstelle X-AG v. 25.11.2011 in den Verfahren 46 F 388/11, 46 F 417/11 und 46 F 423/11 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von jeweils 3.000,00 EUR die Festsetzung von jeweils 586,08 EUR (1,3-Verfahrensgebühr + 1,2-Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) gegen die Landeskasse beantragt.

Der zur Entscheidung berufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge auf 693,18 EUR festgesetzt. Dabei hat der Urkundsbeamte einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR zugrunde gelegt.

Der gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung des Beteiligten hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen und sie der funktionell zuständigen Richterin des FamG vorgelegt. Diese hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte keinen Erfolg.

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