Die Beklagte verweigerte hierbei mit Abrechnungsschreiben v. 8.10.2010 die Erstattung eines Teiles der außergerichtlichen anteiligen Rechtsanwaltskosten der Kläger für die Vertretung in einem Verfahren hinsichtlich einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung zu Lasten der Kläger V. 11.6.2010. Die Bekl. meint hierbei, dass sie zur Zahlung bzw. Freistellung von den zusätzlichen außergerichtlichen Kosten aufgrund einer auf Anfrage zur Deckungszusage v. 27.7.2010 erteilten Weisung dahingehend, dass sofort der Klageauftrag zu erteilen ist, nicht verpflichtet ist. Der anwaltliche Vertreter der Kläger schrieb unter dem 26.6.2010 den Arbeitgeber der Kläger an, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, bevor er Klage erhob.

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