Der dem Kostenansatz zugrunde liegende Rechtsstreit betraf einen Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem diese die Aufhebung der Vollziehung (AdV) einer für den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung über Kernbrennstoffsteuer in Höhe von über 30 Mio. EUR begehrte. Das FG gab diesem Antrag statt und hob die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung auf. Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnung hat die Kostenstelle des BFH die für das Verfahren zu entrichtenden Gerichtskosten angesetzt, wobei sie – ausgehend von der vollen Höhe des Aussetzungsbetrags – einen Streitwert in Höhe von 10 v.H. dieses Betrags und somit … EUR (= unter 30 Mio. EUR) zugrunde gelegt hat.

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Ansicht, der Berechnung des Streitwerts sei der in § 39 Abs. 2 GKG festgelegte Höchststreitwert von 30 Mio. EUR zugrunde zu legen. Erst auf Grundlage dieses beschränkten Hauptsachestreitwerts sei der Streitwert für das AdV-Verfahren zu bemessen. Der von der Kostenstelle des BFH gewählte Ansatz würde dazu führen, dass sich ab einem Streitwert von 300 Mio. EUR die Streitwerte des Hauptsacheverfahrens und des AdV-Verfahrens entsprechen würden. Dieses Ergebnis widerspreche dem Sinn des reduzierten Streitwerts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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