Begründung falsch – Ergebnis richtig.

Im Zivilprozess ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1 ZPO), also handelt es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Das schriftliche Vorverfahren ist kein Verfahren i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, sondern nur eine Verfahrensgestaltung innerhalb des Zivilprozesses.

Eine Terminsgebühr ist aber dennoch nicht entstanden, weil die Entscheidung über die Kosten ohne mündliche Verhandlung hier nicht der Zustimmung der Parteien bedurfte, sondern das Gericht auch ohne deren Zustimmung, sogar gegen deren Willen ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf (§ 128 Abs. 3, 4 ZPO).

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 118 - 119

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