Dieser Entscheidung ist nicht hinzuzufügen. Endlich einmal ein Gericht, das sich mit dem System der Gerichtskosten befasst und anders als viele Gerichte bis hin zum BGH sich weigert, eine unsinnige Wertfestsetzung zu beschließen.

Zutreffend ist wohl, dass für die Anwaltsgebühren ein Wert benötigt wird. Wie das Gericht aber zutreffend erkannt ist, ist dieser Wert nur festzusetzen, wenn dies beantragt wird. Andernfalls hat sich ein Gericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Vergütung zu enthalten.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 134

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