Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht i.S.v. § 78 ArbGG, §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Eines bestimmten Antrages bedurfte es in der Beschwerdeschrift nicht. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich die Beschwer ohne weiteres entnehmen. Nach der Beschwerdebegründung möchte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die Klageerweiterung vom 14.5.2013.

§ 127 Abs. 2 S. 2 a.E. ZPO steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Zwar führt der Antrag aus der Klageerweiterung im Ergebnis wegen wirtschaftlicher Identität mit den Kündigungsschutzanträgen nicht zu einer Streitwerterhöhung für die Gebühren (std. Rspr. des LAG Berlin-Brandenburg vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg v. 24.6.2010 – 17 Ta (Kost) 6062/10). Davon zu unterscheiden ist der Beschwerdewert nach § 64 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit einer Berufung, auf den § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO abstellt. Dieser ist für die Klageerweiterung mit dem geforderten Zahlungsbetrag (1.180,00 EUR abzüglich 275,33 EUR) zu bewerten.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das ArbG hat der Klägerin zu Recht keine Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung bewilligt, weil der entsprechende Antrag erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt worden ist.

Der Klägerin war nicht bereits auf der Grundlage ihres Antrages vom 16.9.2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde erst nach Abschluss des Rechtsstreits und damit zu spät gestellt. Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Ist die Instanz beendet, kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über einen Antrag positiv hätte entscheiden können oder wenn das Gericht dem Antragsteller bei unvollständigen Unterlagen eine entsprechende Nachfrist gesetzt hat (BAG, Beschl. v. 3.12.2003 – 2 AZB 19/03). Bei beiden Fallgruppen ist indes zumindest ein Antrag vor Abschluss der Instanz erforderlich. Eine Rückwirkung der Bewilligung auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Klägerin war auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung zu bewilligen, weil sie diese bereits konkludent mit der Klageschrift beantragt hätte. Der Antrag in der Klageschrift bezieht sich nur auf die dort angekündigten Klageanträge.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 117 Abs. 1 ZPO einen Antrag voraus, in dem das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen bestimmenden Antrag (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1994 – XII ZB 21/94 – NJW 1994, 2097), der von der Partei oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, wenn er nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, § 117 ZPO. Dieser Antrag bildet die Grundlage für die Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO und die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 ZPO (BGH vom 22.9.2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429 [= AGS 2006, 38]). Angesichts des formalisierten Beiordnungs- bzw. Prozesskostenhilfeverfahrens ist es nicht möglich, den Bewilligungsantrag stillschweigend zu stellen oder ihn auf zukünftige, noch nicht näher bezeichnete Rechtsverfolgungen oder Rechtsverteidigungen zu beziehen (LAG Berlin-Brandenburg, v. 8.8.2012 – 17 Ta (Kost) 6080/12; v. 17.11.2010 – 25 Ta 2265/10; LAG Berlin v. 11.8.2004 – 17 Ta (Kost) 6067/04; LAG a.A LAG Köln v. 8.3.2012 – 5 Ta 129/11; LAG Hamburg v. 8.6.2011 – 5 Ta 13/11). Einen solchen "Blankettantrag" für alle später in den Prozess eventuell eingeführten Anträge und Streitgegenstände sieht § 114 ZPO nicht vor. Er kann nicht Grundlage für die Prüfung der Erfolgsaussichten und damit für die Bewilligungsentscheidung sein. Bei einer solchen Auslegung stünde bei einer Entscheidung vor Abschluss des Verfahrens nicht fest, in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es aber an einem ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Instanzende. In der Klageschrift hat die Klägerin verschiedene Feststellungs- und Beschäftigungsanträge sowie einen Antrag auf Erteilung eines (Zwischen-)Zeugnisses angekündigt. Auf diese Streitgegenstände bezieht sich der Prozesskostenhilfeantrag aus der Klageschrift. Der Prozesskostenhilfeantrag in der Klageschrift kann nach den obigen Grundsätzen nicht als konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für etwaige zukünftige Klageerweiterungen ausgelegt werden. Bei Antragstellung stand gerade nicht fest, ob weitere Streitgegenstände in den Prozess eingeführt werden würden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Formulierung "für die erste Instanz". Diese Formulierung bezeichnet nur die in § 119 Abs. 1 ZPO vorgesehene Beschrän...

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