Über die tatsächliche Bewertung mag man streiten.

Das Gericht hat jedoch übersehen, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verweisung keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, so dass eine gerichtliche Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unzulässig ist.

Lediglich die Gebühren des Anwalts bemessen sich nach dem Wert. Zu einer solchen Wertfestsetzung ist das Gericht aber nur auf Antrag berufen (§ 33 Abs. 1 S. 1 RVG). Einen solchen Antrag hatte hier niemand gestellt.

Der Gegenstandswert richtet sich auch nicht nach § 3 ZPO, sondern nach § 23 Abs. 2 RVG.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 134 - 135

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