Zutreffend hat das LG allerdings festgestellt, dass Kosten des Beklagten zu 3) schon deshalb nicht festgesetzt werden konnten, weil sich die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils schon ausweislich des Rubrums nur auf die Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bezieht. Darüber hinaus hat auch nur die Beklagte zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt.

Allerdings ist dem LG nicht in seiner Auffassung zu folgen, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) nur die hälftigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, und zwar entsprechend der Fallkonstellation, dass bei mehreren Streitgenossen der eine obsiegt und der andere unterliegt. Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Sachverhalt, bei dem der Kläger bezüglich eines von zwei Streitgenossen ein unzuständiges Gericht angerufen hat, nicht vergleichbar.

Wenn bei einem von mehreren Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht gegeben ist und das Verfahren gegen ihn zwecks Verweisung abgetrennt wird, entstehen mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständige Verfahren, für die auch die Gerichtskosten neu anfallen (OLG München, Beschl. v. 1.3.1996 – 11 W 811/96). Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung ist in § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GKG und § 20 RVG, nach denen bei einer Komplettverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit die Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb derselben Instanz im Regelfall nur einmal anfallen, nicht geregelt ( so für § 9 GKG a.F. OLG München a.a.O.).

Anwendbar sind damit nach Auffassung des Senats die allgemeinen Grundsätze, die gelten, wenn eine gegen mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner gerichtete Klage in zwei Verfahren aufgetrennt wird: Vor der Trennung entstandene Gebühren gehen nicht wieder unter. Der Rechtsanwalt, der beide Streitgenossen vertritt, hat die Wahl, ob er die bisher entstandenen Kosten – mithin eine Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich der 0,3-Erhöhungsgebühr – abrechnet oder für jeden Streitgenossen die in den getrennten Verfahren angefallenen Gebühren gesondert beansprucht, also zwei Verfahrens- und Terminsgebühren ohne Erhöhungsgebühr ( Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3100, Rn 104 und 109; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.1999 – 10 WF 27/99; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.2.2003 – 4 W 20/03 [= AGS 2003, 534]). Da im Verhältnis zur erstattungspflichtigen Klägerin keine Kostengrundentscheidung bezüglich des Beklagten zu 3) vorliegt und somit für die Kostenerstattung eine Abrechnung nach der 1. Alternative ausscheidet, kann die Beklagte zu 1) – entsprechend ihrem Hilfsantrag – nach der 2. Alternative die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr – ohne Erhöhungsgebühr – von der Klägerin als notwendige Kosten des Rechtsstreits beanspruchen.

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind. Der Kostenvorteil, der sich aus der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zu 1) und 3) vor dem LG Hamburg durch einen Rechtsanwalt ergab, beruhte auf der Anrufung eines unzuständigen Gerichts bezüglich des Beklagten zu 3) und soll der erstattungspflichtigen Klägerin nicht zugute kommen. Hätte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) sogleich getrennt an den ihren jeweiligen richtigen Gerichtsständen verklagt, hätte sie der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft die vollen Gebühren erstatten müssen und nicht nur die Hälfte, wie das LG in dem angefochtenen Beschluss gemeint hat.

AGS 3/2014, S. 154 - 155

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