Die Entscheidung entspricht leider der überwiegenden Rechtsprechung, die einem Antragsgegner erstattungsfähige Kosten erst dann zuspricht, wenn er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach einer gewissen Wartefrist stellt. Nachvollziehbar ist dies nicht. Wenn ein Antragsgegner mit einer Forderung überzogen wird, dann darf es ihm aus Kostenerstattungsgesichtspunkten nicht verwehrt sein, seine prozessualen Rechte zu wahren.

Das prozessuale Recht eines Antragsgegners ist es aber, selbst nunmehr den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO) und auch die Anberaumung eines Termins zu beantragen (§ 697 Abs. 3 ZPO). Es ist einem Antragsgegner nicht zuzumuten abzuwarten, bis der Antragsteller sich bequemt, irgendwann einmal seine Ansprüche zu begründen. Insoweit ist auch das Zeitmoment zu berücksichtigen. Dem Antragsteller werden Fristen gesetzt. Wenn er diese Fristen nicht wahrt, droht ihm schon allein aus diesen Gründen der Prozessverlust. Diese prozessualen Rechte des Beklagten dürfen nicht aus kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten beschnitten werden.

Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsgegner ist letztlich nichts anderes als ein negativer Feststellungsantrag. Hier ist anerkannt, dass ein potentieller Schuldner jederzeit eine negative Feststellungsklage erheben darf, wenn sich ein anderer eines Anspruchs ernsthaft berühmt. Auch hier besteht keine Wartefrist. Eine negative Feststellungsklage kann sogleich erhoben werden.

Dann ist aber nicht einzusehen, wieso ein sogar bereits mit einem gerichtlichen Verfahren überzogener Schuldner nicht das Recht haben soll, sich gegen die Berechtigung der Forderung sofort zu wehren, sondern dass man von ihm noch eine "Stillhalte"-oder "Wartefrist" erwartet.

Norbert Schneider

AGS 3/2014, S. 153 - 154

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