Die Klägerin beantragte am 12.10.2012 beim AG den Erlass einen Mahnbescheids gegen den Beklagten und für den Fall des Widerspruchs die Abgabe an LG. Der Widerspruch des Beklagten ging am 19.10.2012 beim AG ein. Nach Abgabe an das LG wurde die Klägerin aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Diese Aufforderung wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.11.2012 zugestellt. Eine Anspruchsbegründung ging in der Folgezeit nicht ein. Mit Schriftsatz am 20.3.2013 stellte der Beklagte einen Antrag auf Klagabweisung und beantragte zugleich, der Klägerin eine Frist zur Begründung der Klage zu setzen oder sie aufzufordern, die Klage zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 25.3.2013 beantragte er, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 23.4.2013 die Anberaumung eines Verhandlungstermins gem. § 697 Abs. 3 ZPO. Nach Anberaumung des Termins nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.5.2013 die Klage zurück. Das LG erlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin antragsgemäß die Erstattung einer 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV  nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV  und 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, dass der Beklagte überhaupt keine 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen könne. Allenfalls käme eine 0,8-Gebühr gem. Nr. 3101 VV in Betracht.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg

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