1. Im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe darf ein Anwalt von außerhalb des Gerichtsbezirks des Verfahrensgerichts im anzunehmenden konkludent erklärten Einverständnis gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 121 ZPO grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des jeweiligen Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet werden mit der Folge, dass etwaige Mehrkosten durch die Anreise von außerhalb des Gerichtsbezirks entweder nicht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Korrespondenzanwalts nur in Höhe von dessen etwaigen Kosten abgedeckt sind.
  2. Sofern die Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Einzelfall niedriger sind als die möglichen Reisekosten eines im Bezirk niedergelassenen Anwalts, der am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässig ist, ist eine einschränkende Beiordnung gegenstandslos und zur Vermeidung von Missverständnissen zu unterlassen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2013 – 6 WF 222/13

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