Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte von dem beigeordneten Rechtsanwalt des Beklagten in eigenem Namen in Verfolgung seines Beitreibungsrechts gem. § 126 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.

Der beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten wird nämlich durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beschwert, weil der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Kostenausgleichung mangels abweichender eindeutiger Erklärung als von der von ihnen vertretenen Partei selbst gestellter Antrag und nicht als Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts aus eigenem Recht anzusehen ist.

Auf diesen Antrag ist demgemäß der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten ergangen.

Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben ausdrücklich einen Antrag nach §§ 104, 106 ZPO gestellt, ohne deutlich zu machen, dass sie den Antrag für den beigeordneten Rechtsanwalt in Verfolgung seines eigenen Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO stellen. Ein Antrag nach § 126 Abs. 1 ZPO ist jedoch eindeutig auf eine Beitreibung des beigeordneten Rechtsanwalts im eigenen Namen zu richten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. § 126 Rn 16). Die Geltendmachung des Beitreibungsrechts nach § 126 Abs. 1 ZPO ergibt sich auch nicht bereits aus dem Umstand der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlungsanordnung für den Beklagten. Der Anspruch der Partei und das Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts stehen selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 52, 786; NJW 1994, 3292 f.) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, dass der mit Prozesskostenhilfe prozessierenden Partei kein Kostenerstattungsanspruch zustehen könne, weil sie keine Aufwendungen für ihren Rechtsanwalt gehabt habe, deren Erstattung sie verlangen könne. Unabhängig davon, ob einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder nicht, ist ihr Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig, ob sie ihrem Rechtsanwalt das Honorar bereits bezahlt hat. Auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich nach in der obergerichtlichen Rspr. überwiegender Auffassung nicht, dass die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt kein Honorar schuldet, sondern im Gegenteil, dass ein Honoraranspruch entsteht, der Rechtsanwalt ihn aber – ähnlich wie bei einem gestundeten Anspruch – nicht durchsetzen darf (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2000, 145 f.; KG Rpfleger 1987, 333; OLG Hamburg MDR 1985, 941; OLG Nürnberg AnwBl 1983, 570; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. § 126 Rn 9).

Ist nach alledem die Antragstellung nicht eindeutig, ist nach gefestigter obergerichtlicher Rspr., der sich der Senat anschließt, im Zweifel davon auszugehen, dass der Antrag von der Partei selbst und nicht von dem beigeordneten Rechtsanwalt gestellt ist (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Koblenz JurBüro 1982, 775; OLG Hamm AnwBl 1982, 383; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 152; Musielak-Fischer, ZPO, 10. Aufl. § 126 Rn 5; a.A. Zöller-Geimer a.a.O. § 126 Rn 8).

Der beigeordnete Anwalt des Beklagten war mithin persönlich nicht an dem durch den angefochtenen Beschluss beendeten Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Ihm bleibt es freilich unbenommen, ein neues Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 126 Abs. 1 ZPO einzuleiten, wie er es mit dem in der Beschwerdeschrift zugleich gestellten Antrag bereits getan hat. Über diesen Antrag hat der Rechtspfleger jedoch noch nicht entschieden.

Dem beigeordneten Rechtsanwalt wird jedoch anheimgestellt zu prüfen, ob er an diesem Antrag auch unter Berücksichtigung der nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses von dem Kläger erklärten Aufrechnung gegenüber dem titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten festhält. Ist nämlich zugunsten der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, bevor der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten aus eigenem Recht beantragt hat, kann es der Schutz des Gegners vor doppelter Inanspruchnahme erfordern, dass sich der beigeordnete Rechtsanwalt nicht auf die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 ZPO berufen kann und eine zwischenzeitlich erklärte Aufrechnung des Kostenschuldners gegen sich gelten lassen muss und zwar unter Umständen bereits im Beitreibungsverfahren (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2004, 717, 718; Zöller a.a.O. Rn 18 und 19).

AGS 3/2014, S. 147 - 148

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