Das FamG hatte der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagt. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass sie nicht über einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO verfüge. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stelle einen solchen einzusetzenden Vermögenswert dar. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehe ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, keine Verfahrenskostenhilfe zu, was dazu führe, dass die Antragstellerin ihrerseits gegen ihn einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Prüfung und Entscheidung.

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