1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erfüllt, weil der Beklagte im Bewilligungsverfahren absichtlich falsche Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Er habe sowohl seinen vorgenannten GmbH-Geschäftsanteil als auch die Darlehensforderung gegen die GmbH und seine Gesellschafterstellung verschwiegen, aufgrund der er zur Nutzung des Firmenwagens Audi A6 3.0 TDI DPF quattro berechtigt gewesen sei. Die darin liegende Verletzung der Pflicht, wahre und vollständige Angaben zu machen (§ 117 Abs. 2 ZPO), entfalle nicht durch den zwischen Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgten Verkauf seiner Gesellschaftsbeteiligung, die behauptete Verwendung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung und die weiteren vorgenannten Verfügungen vom Juni 2010. Die diesbezüglichen Informationen habe der Beklagte nicht freiwillig, sondern erst auf gerichtliche Nachfrage gegeben und selbst dabei noch versucht, den Sachverhalt mit der Angabe zu verschleiern, das Geld für die Fahrzeugkosten werde ihm "von dritter Seite zur Verfügung gestellt". Das lasse auf den für eine absichtliche Falschangabe i.S.v. § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO erforderlichen Vorsatz schließen.

Dass nicht der Beklagte selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter die maßgeblichen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben habe, sei wegen § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich.

Es komme nicht darauf an, ob dem Beklagten auch bei wahren und vollständigen Angaben ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Zwar sei § 124 Nr. 2 ZPO nach weit verbreiteter Ansicht in Rspr. u. Lit. eine Kostenvorschrift ohne Strafzweck, die die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur gestatte, wenn sie auf den falschen Angaben des Antragstellers beruhe. Zutreffend sei jedoch die Gegenansicht, nach der § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO Sanktionscharakter habe und die Aufhebung der Bewilligung bereits allein als Folge absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben des Antragstellers ermögliche. Sonderfällen könne im Rahmen des von § 124 Nr. 2 ZPO eröffneten Ermessens ausreichend Rechnung getragen werden.

Hier sei dieses Ermessen dahingehend auszuüben, dass die gesamte Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben sei. Ein weniger gravierender Verstoß gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben liege auch unter Zugrundelegung des neueren Vorbringens des Beklagten nicht vor. Insbesondere genügten seine Angaben und die eingereichten Belege noch immer nicht, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Sollstände auf seinem Konto seien mehrfach durch Bareinzahlungen unbekannter Herkunft im Gesamtwert von 1.450 EUR ausgeglichen worden, was die Vermutung nahelege, er verfüge über Einkünfte, die er nicht über sein Konto abwickle.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe absichtlich falsche Angaben i.S.d. § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO gemacht und seine Darstellung sei darauf gerichtet gewesen, Fragen nach seiner Gesellschafterstellung und daraus resultierenden Einkünften und Veräußerungserlösen zu vermeiden, ist frei von Rechtsfehlern. Soweit der Beklagte darauf verweist, er sei im – seiner Auffassung nach – allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, d.h. am 9.11.2010, nicht mehr GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter gewesen, sodass seine ursprünglichen Angaben am Ende nicht mehr falsch gewesen seien, hat das Beschwerdegericht dies mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung für nicht durchgreifend erachtet. Dass die Angaben des Beklagten unvollständig waren, räumt die Rechtsbeschwerde ein. Demgegenüber erscheint der Befund, dass der Beklagte im November 2010 nicht mehr als Geschäftsführer oder Gesellschafter mit der GmbH verbunden war, lediglich als Momentaufnahme, anhand derer sich seine wirtschaftliche Situation nicht ansatzweise überprüfen ließ. Weder im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. dazu OVG Hamburg NVwZ-RR 2011, 661) noch bei seiner Bewilligungsentscheidung war das LG durch die Angaben des Beklagten über dessen wirtschaftliche Verhältnisse und insbesondere deren Entwicklung ausreichend unterrichtet.

b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhilfebewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht.

Die Frage ist in Rspr. u. Lit. umstritten.

aa) Einer weit verbreiteten Auffassung zufolge dienen die in § 124 ZPO unter den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände sämtlich allein dem Zweck, dem von einer Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigten sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile wieder zu entziehen und so eine objektiv zutreffende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen. Auch § 124 Nr. 2 ZPO sei mithin eine rein kostenrechtliche Be...

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