Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung restlicher Miete, Herausgabe und Räumung sowie Beseitigung von auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in Anspruch genommen.

Das LG hat den Streitwert hinsichtlich des Räumungs- und Beseitigungsanspruchs mit dem Jahresmietwert und unter Berücksichtigung des Zahlungsantrages mit bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, dass die Kosten für die Beseitigung der Baulichkeiten dem Streitwert hinzuzurechnen seien.

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