1. Vertritt ein Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit mehrere Streitgenossen, von denen jedoch lediglich einem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, so ist für die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung der Beschluss maßgeblich, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
  2. Enthält dieser Beschluss keine Anordnung einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs, zum Beispiel auf die Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV, so fehlt es für eine Beschränkung im Kostenfestsetzungsverfahren an einer rechtlichen Grundlage.

OLG Naumburg, Beschl. v. 31.7.2012 – 2 W 58/11

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