1. Der Klägerin steht gem. § 9 RVG ein Vorschuss für ihre Tätigkeit vor dem KG zu, dies ist zwischen den Parteien auch ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Klägerin berechtigt ist, zumindest eine 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine 1,2fache Terminsgebühr abzurechnen.

2. Die von der Klägerin vorgenommene weitere Berechnung ihrer Gebühren ist allerdings fehlerhaft. Entgegen ihrer Auffassung kann sie den Vorschuss nicht auf der Basis der individuellen Anträge des Beklagten im Berufungsrechtszug, sondern nur nach dem Gesamtwert aller geltend gemachten Ansprüche der Berufungskläger berechnen. Dies folgt aus §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG. Die von der Klägerin für alle Berufungskläger und damit auch für den Beklagten erhobenen Ansprüche stellen sich gebührenrechtlich als eine Angelegenheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des LG Krefeld in dessen am 8.2.2012 verkündeten Urteil zum Geschäftszeichen 2 O 211/11 an.

Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht legal definiert. Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen (BGH NJW 1984, 1188; NJW 2011, 3167). Voraussetzung für die Annahme derselben Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht ist dabei, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt vorliegt, die Ansprüche im gleichen Rahmen verfolgt werden und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht (BGH a.a.O.; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15 Rn 7). Insoweit ist es grundsätzlich unbestritten, dass auch verschiedene Gegenstände (Ansprüche) auch von Streitgenossen im Sinne einer einzelnen Angelegenheit verbunden werden können, wenn nur der innere Zusammenhang gewahrt ist (Gerold/Schmidt, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend von einer Angelegenheit auszugehen.

a) Zunächst liegt ein einheitlicher Auftrag aller Berufungskläger und damit auch des Beklagten vor, der darauf gerichtet ist, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen und zu begründen. Dass nicht alle Berufungskläger zeitgleich oder in einer Urkunde den Auftrag erteilt haben und verschiedene individuelle Ansprüche betroffen sind, ist dabei unerheblich, da dies nach der Rspr. des BGH nicht erforderlich ist. Auch insoweit entscheiden vielmehr die Umstände des Einzelfalls, die durch Abreden der Parteien bzw. durch die Auslegung der Vereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und den einzelnen Streitgenossen zu ermitteln sind (BGH NJW 2011, 3167). Nachdem sich der Kläger entschieden hatte, in der ersten Instanz Streitgenosse einer sog. Sammelklage zu sein, konnte er zwar noch individuell entscheiden, ob auch er gegen das Urteil Berufung einlegt. Schon die Verbindung der ersten Instanz führt jedoch dazu, dass unabhängig von der auch gegebenen inhaltlichen Gleichheit des Vorbringens in der Berufungsinstanz der vom Beklagten der Klägerin erteilte Auftrag im Zusammenhang und nicht losgelöst von den Berufungsaufträgen der anderen Streitgenossen gesehen werden kann. Eine Sammelklage hat gerade zum Gegenstand, dass die individuellen Rechte gemeinsam in einer Klage verfolgt werden (KG NJW 2011, 865). Auch inhaltlich decken sich die Vorstellungen der Streitgenossen und die von der Klägerin für sie vorgetragene Berufungsbegründung. Insoweit waren die Aufträge der einzelnen Streitgenossen gleichgerichtet und gleich motiviert.

Sie alle wollten gemeinsam die Entscheidung des LG beseitigen und im Berufungsrechtszug eine für sie positive Entscheidung des KG durch Verurteilung der dortigen Beklagten erreichen.

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass die gemeinsame Verfolgung der Ansprüche der Anleger in einem Berufungsrechtszug den gleichen Rahmen hat. Insoweit ist es schon ausreichend, wenn verschiedene Gegenstände im gebührenrechtlichen Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet und verfahrensrechtlich zusammengefasst werden. Dies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen eindeutig der Fall.

c) Auch der notwendige innere Zusammenhang in dem Verfahren vor dem KG liegt vor. Unstreitig liegen der Klage und dem Vorbringen für alle Kläger bzw. Berufungskläger ein identischer Lebenssachverhalt insoweit zugrunde, da sich alle als Anleger einer gemeinsamen Fondgesellschaft beteiligt haben, sich insoweit als Mitgesellschafter bzw. wie Mitgesellschafter gegenüber stehen und sie alle einheitlich gegenüber der XY dieselben Prospektfehler bzw. aufklärungspflichtigen Tatsachen rügen. Sie werfen damit den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vor, was nach Auffassung des BGH einen solchen inneren Zusammenhang begründet (BGH NJW 2011, 3167). Zutreffend hebt deshalb das LG Krefeld in der eingangs genannten Entscheidung hervor, dass die Frage, ob der Prospekt fehlerhafte Angaben enthielt, wesentliche Bedeutung für sämtliche Rechtsverhältnisse hat und dies auch die gemeinsame Zielrichtung und der identische Angriff aller Berufungskläger gegen d...

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