Eine klagende Partei kann auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unter mehreren Gerichtsständen frei auswählen und muss dabei nicht den kostengünstigsten Weg einschlagen. Anderenfalls würde das freie Wahlrecht, das § 35 ZPO garantiert, unterlaufen.[1]

Die Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf das Prozessnotwendige gilt in diesen Fällen nur für das konkret eingeleitete Verfahren.[2]

Einem Kläger kann insbesondere nicht angelastet werden, wenn er – aus welchen Gründen auch immer – keine Möglichkeit gesehen hat, den Beklagten unter einem anderen als seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.[3]

Zum Teil wird die gleiche Auffassung vertreten, allerdings mit der Einschränkung, die ausgeübte Wahl dürfe nicht rechtsmissbräuchlich sein.[4]

Es fragt sich allerdings, inwieweit die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO überhaupt rechtsmissbräuchlich sein kann.

Nach a.A. sind die Reisekosten nicht erstattungsfähig.[5].

Danach sind Reisekosten des Klägers oder Antragstellers dann nicht erstattungsfähig, wenn der Kläger oder Antragsteller sich gem. § 35 ZPO dafür entschieden hat, nicht im eigenen Gerichtsstand gegen den Beklagten oder die Antragsgegnerin vorzugehen, sondern an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des Beklagten oder Antragsgegners entspricht.

Bei Wettbewerbsstreitigkeiten kann der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren unter mehreren ihm zur Verfügung stehenden Gerichtsständen frei wählen, ohne dass ihm bei der Kostenfestsetzung entgegengehalten werden könnte, bei Wahl eines anderen Gerichtsstandes wären weniger Kosten entstanden.[6]

Nach a.A. wäre auch hier wohl eine Erstattungspflicht abzulehnen.[7]

Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.[8]

Eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ist daher nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger durch unterlassene Inanspruchnahme eines anderen Gerichtsstands gegen das Gebot der Niedrighaltung der Kosten verstoßen hat.[9]

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist in der Regel nicht zu prüfen, ob der Kläger, der bei einem zuständigen Gericht geklagt hat, auch einen anderen Gerichtsstand hätte wählen können, bei dem geringere Kosten entstanden wären.[10]

Norbert Schneider

[1] OLG Hamm OLGR 2001, 236; OLG München, Beschl. v. 18.5.1978 – 11 W 1319/78; OLG München JurBüro 1994, 477; OLG Köln JurBüro 1976, 374 = MDR 1976, 496; OLG Köln JurBüro 1976, 1100 = Rpfleger 1976, 323; OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2008 – 17 W 211/08; KG KGR 2008, 315 = MDR 2008, 653; OLG Frankfurt AnwBl 1983, 186.
[2] OLG Hamm OLGR 2001, 236.
[3] OLG Köln JurBüro 1992, 104 = Rpfleger 1992, 222 = OLGR 1992, 48.
[4] OLG Hamburg, Beschl. v. 27.11.1991 – 3 W 73/91; KG VersR 1976, 971.
[5] LG Hamburg JurBüro 2008, 655; OLG Stuttgart AGS 2008, 624 = Justiz 2008, 281 = OLGR 2008, 768 = MMR 2008, 749 = WRP 2008, 1263; LG Bayreuth JurBüro 1976, 1378.
[6] OLG Hamburg MDR 1999, 638 = JurBüro 1999, 367 = OLGR 1999, 335 = AnwBl 2000, 321; OLG Hamburg MDR 1978, 849.
[7] LG Hamburg JurBüro 2008, 655; OLG Stuttgart AGS 2008, 624 = Justiz 2008, 281 = OLGR 2008, 768 = MMR 2008, 749 = WRP 2008, 1263.
[8] OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.7.2009 – 6 W 63/09; OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2008 – 17 W 211/08; OLG Stuttgart AGS 2008, 624 = Justiz 2008, 281 = OLGR 2008, 768 = MMR 2008, 749 = WRP 2008, 1263; KG KGR 2008, 315 = MDR 2008, 653; A.A. Reisekosten sind nicht erstattungsfähig: LG Hamburg JurBüro 2008, 655; OLG Stuttgart AGS 2008, 624 = Justiz 2008, 281 = OLGR 2008, 768 = MMR 2008, 749 = WRP 2008, 1263.
[9] OLG München JurBüro 1994, 477.
[10] OLG Köln MDR 1976, 496; OLG Karlsruhe Justiz 1990, 463.

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