Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr erbrachten Versicherungsleistung.

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3 Buchst. b):

"Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage "für das Verfahren in I. Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000,00 EUR.

Der von der Beklagten mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines so genannten Zwischendarlehens von 18.000,00 EUR. Für seine Tätigkeit berechnete er der Beklagten Gebühren in Höhe von 3.451,48 EUR; zuvor hatte die Klägerin ihm als Vorschuss bereits einen Betrag von 2.698,00 EUR gezahlt.

Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB die Auffassung, dass sie lediglich 37,5 % der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, mithin 1.294,30 EUR zu tragen habe, weil die Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleich (ausgehend von einem Erfolg in Höhe von 17.500,00 EUR) nur mit diesem Prozentsatz unterlegen sei, und begehrt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung des Differenzbetrages von 1.403,70 EUR.

Das AG hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben; das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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