Nach dem Tode des Erblassers beantragten seine beiden minderjährigen Kinder – vertreten durch ihre Mutter – vor dem Nachlassgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft und die Beiordnung ihres Anwalts. Später erklärte die Mutter der beiden Kinder als deren Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung und beantragte die familiengerichtliche Genehmigung, die auch erteilt wurde. Das Nachlassgericht ließ die Kosten der Erbausschlagung durch die Antragsteller nach § 10 KostVfg außer Ansatz. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wies das Nachlassgericht jedoch zurück. Die dagegen erhobenen Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abhalf, hatte keinen Erfolg.

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