Ist ein Rechtsanwalt rechtskräftig zur Herausgabe seiner Handakten verurteilt worden, so ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ohne weitere Veranlassung an den früheren Mandanten bzw. dessen Bevollmächtigten zu versenden. Es reicht nicht aus, dass er diese in seinem Büro zur Abholung bereit hält. Die Kosten einer Androhung der Zwangsvollstreckung zur Herausgabe der Handakten sind daher nach angemessener Frist von ihm zu erstatten.

LG Mannheim, Beschl. v. 5.2.2013 – 10 T 81/12

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