Das AG hat die zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung zutreffend festgesetzt.

Die Kosten einer Vollstreckungsandrohung gem. Nr. 3309 VV, die durch die anwaltliche Vollstreckungsandrohung ausgelöst wird, ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn dem Schuldner nach Erlass des Urteils eine ausreichende Frist zur freiwilligen Leistung eingeräumt worden war (vgl. Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 788 Rn 26 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall warteten die Gläubiger mehr als 2,5 Monate seit Zustellung des Urteils an den Schuldner zu, bis sie die Zwangsvollstreckung androhen ließen. Der Schuldner hatte ausreichend Zeit, freiwillig zu leisten.

Der Hinweis des Schuldners auf die Entscheidung des AGH Celle (BRAK-Mitt 2002, 94) ändert an der zutreffenden Entscheidung nichts.

Im Unterschied zu dem hier vorliegenden Fall war in der dortigen Entscheidung der Herausgabeanspruch nicht tituliert. Mit der Vollstreckbarkeit des Herausgabeanspruchs beschränken sich die Pflichten des Schuldners nicht mehr auf das Bereithalten der Akte zur Abholung, sondern es entsteht eine Verschaffungspflicht.

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