Der Rechtsanwalt war durch Urteil des LG (abgedr. in AGS 2012, 324) zur Herausgabe seiner Handakte an die ehemaligen Mandanten (Gläubiger) verurteilt worden. Diese forderten durch ihren neuen Prozessbevollmächtigten den Anwalt zur Übersendung der Akte auf und verlangten Ausgleich der Kostennoten für die anwaltliche Zwangsvollstreckung, für die der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger jeweils eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) für jeden der beiden Gläubiger berechneten. Daraufhin übersandte der Rechtsanwalt den Gläubigern die Handakte.

Da der Anwalt die Vollstreckungskosten nicht freiwillig übernahm, beantragten die Gläubiger beim AG – Vollstreckungsgericht – die Festsetzung dieser Kosten. Dem trat der Anwalt entgegen und berief sich darauf, dass er die Akte lediglich zur Abholung habe bereithalten müssen.

Das AG hat die Vollstreckungskosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, war erfolglos.

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