Für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand maßgeblich.[82] Dieser ergibt sich aus §§ 12 ff. ZPO. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand können sich – hilfsweise – subsidiäre Gerichtsstände ergeben. Diese spielen solange keine Rolle, wie ein allg. Gerichtsstand gegeben ist. Auch bei nachträglicher Antragstellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BerHG.[83] Wechselt der Gerichtsstand zwischen der Konsultation des Rechtsanwaltes und der nachträglichen Antragstellung bei Gericht durch Wohnsitzwechsel ist nach h.M. auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Diese Ansicht überzeugt indes nicht. Da nur das "ursprünglich" zuständige Gericht effizient und schnell die Bewilligungsvoraussetzungen prüfen kann, ist stattdessen auf dessen Zuständigkeit abzustellen.[84]

[82] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 246.
[83] BayObLG Rpfleger 1996, 33.
[84] Gerold/Schmidt, Nr. 2500-2508 VV, Rn 10; a.A. und h.M. Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 246 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge