Die Parteien streiten in der Hauptsache vor dem ArbG Nürnberg nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses um Lohnansprüche, Anmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung und eine Lohnsteuerbescheinigung für 2011.

Das ArbG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm einen an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet. Dabei hat es allerdings ausgesprochen, dass Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts nicht in voller Höhe erstattet würden.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und macht geltend, das Gesetz sehe die Möglichkeit der Beschränkung einer Beiordnung nicht vor. Der Kläger habe Anspruch auf die uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es sei das Interesse einer Partei anerkannt, in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnorts in der Annahme, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sei, aufzusuchen.

Auf die Beschwerde hat das LAG den Bewilligungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende sofortige Beschwerde hat es zurückgewiesen.

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