Die Entscheidung ist unzutreffend und lässt sich nur mit fiskalischen Interessen erklären.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zählt zur Zwangsvollstreckung auch deren Vorbereitung. Es gilt auch hier Vorbem. 3 Abs. 2 VV: Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Mit dem Auftrag, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und mit der Entgegennahme der entsprechenden Informationen entsteht somit die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

So ist es einhellige Auffassung und auch vom BGH[1] bereits bestätigt, dass für die Androhung der Zwangsvollstreckung bereits die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV RVG entsteht.

 
Praxis-Beispiel

Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine je nach den Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden ist.

BGH, Beschl. v. 10.10.2003 – IXa ZB 183/03[2]

Ebenso ist einhellige Auffassung und auch vom BGH bereits entschieden worden, dass die Kosten einer Vollstreckungsandrohung nach § 788 ZPO vom Schuldner zu ersetzen sind und dass insoweit die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO betrieben werden kann.

Diese Grundsätze sind nicht auf das Zivilrecht beschränkt, sondern gelten in allen Vollstreckungsverfahren.

Insoweit spielt es keine Rolle, dass in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht für die Zwangsvollstreckung zuständig ist und die gewöhnlichen Vollstreckungsmaßnahmen wie Mobiliarvollstreckung, Forderungspfändung etc. ausscheiden.

Ebenso wie ein Gläubiger in einer Zivilsache die Mobiliarvollstreckung oder eine Forderungspfändung androhen kann, kann er in finanzgerichtlichen Angelegenheiten androhen, beim FG einen Vollstreckungsantrag zu stellen.

Ein solches Vorgehen ist auch zweckmäßig und entlastet die Gerichte, da dem Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nochmals Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben wird.

In Anbetracht der entgegenstehenden Rspr. des FG Düsseldorf kann einem Anwalt in diesen Fällen künftig nur empfohlen werden, gegenüber den Finanzbehörden keine Vollstreckung mehr anzudrohen, sondern sofort beim Gericht den Vollstreckungsantrag zu stellen. Dadurch entsteht zwar eine vermeidbare und unnötige Mehrbelastung der Gerichte, die aber offenbar gewollt ist.

Wird der Vollstreckungsantrag bei Gericht gestellt, kann er jedenfalls nicht mit der Begründung abgetan werden, es sei dafür keine Gebühr angefallen.

Vielmehr muss das Gericht dann, sofern der Schuldner zahlt, über die Kosten des erledigten Vollstreckungsverfahrens entscheiden und diese, sofern die angesetzte Zahlungsfrist abgelaufen war, der Behörde auferlegen.

Soweit das FG hier darüber sinniert, ob eine angemessene Zahlungsfrist abgewartet worden sei, sei auf § 798 ZPO hingewiesen. Der Schuldner hat bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung, innerhalb der er zu zahlen hat. Insoweit gilt in finanzgerichtlichen Angelegenheiten nichts anderes.

Norbert Schneider

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