Die nach § 149 Abs. 2 S. 1 FGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten von 47,88 EUR zu Recht abgelehnt.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob vorbereitende Maßnahmen wie ein anwaltliches Mahnschreiben bereits die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV auslösen können. Die von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Kosten sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil das Aufforderungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten v. 15.8.2012 nicht notwendig i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. den §§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO war.

Die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlungen, die Kosten für den Schuldner auslösen, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich dabei ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte, wobei dem Schuldner eine nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung einzuräumen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581).

Dahinstehen kann im Streitfall, ob dem Erinnerungsgegner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden war, bevor die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin die Zahlungsaufforderung v. 15.8.2012 abgesandt haben. Das Aufforderungsschreiben war jedenfalls deshalb nicht notwendig, weil dieses außergerichtliche Schreiben nicht geeignet war, die Vollstreckung vorzubereiten (vgl. auch FG Münster, Beschl. v. 31.5.2006 – 5 Ko 699/06 KFB, EFG 2006, 1449). Soll wegen einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegen eine der in § 151 Abs. 1 S. 1 FGO genannten Körperschaften vollstreckt werden, hat der Gläubiger gem. § 152 Abs. 1 S. 1 FGO beim FG als Vollstreckungsgericht (§ 151 Abs. 1 S. 2 FGO) die Vollstreckung zu beantragen. Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden (§ 152 Abs. 2 S. 1 FGO). Einer Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger wie nach § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 152 FGO nicht (vgl. FG Münster EFG 2006, 1449).

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