Streiten getrennt lebende Eheleute, zwischen denen bereits ein Trennungsunterhaltsverfahren schwebt, über den Wert eines in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks, besteht ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO an der Feststellung des Wertes des Hausgrundstücks, wenn durch die Wertfeststellung vor Anhängigkeit des Ehescheidungsprozesses die Folgesache Zugewinnausgleich durch eine Verständigung der Eheleute vermieden werden kann.

OLG Naumburg, Beschl. v. 13.4.2011 – 8 WF 74/11

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