Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG a.F. erhält der Rechtsanwalt keine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV, sondern lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.

OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2011 – 2 W 256/11

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