Die Hinzuziehung eines Anwalts im Verfahren über die Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins ist grundsätzlich als notwendig i.S.d. § 80 FamFG anzusehen, so dass diese Kosten bei entsprechender Kostengrundentscheidung erstattungsfähig sind.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.11.2011 – 14 W 1974/11

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