Im Verfahren der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da Gerichtskosten nicht anfallen und eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten mangels eines Prozessrechtsverhältnisses nicht stattfindet.

OLG Köln, Beschl. v. 7.2.2011 – 4 WF 20/11

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