In dem Verfahren des LG wurden die Beklagten – der Beklagte zu 1) als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs – wegen eines Unfallereignisses als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Zunächst bestellte sich eine Rechtsanwaltskanzlei als Prozessbevollmächtigte für beide Beklagte. Später beauftragte der Beklagte zu 1) eine eigene Anwältin. Nach Abschluss des Verfahrens durch klageabweisendes Urteil beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die Festsetzung der diesem zu erstattenden Kosten, was sie, nachdem der Kläger dem Antrag entgegengetreten ist, damit begründet hat, dass dem Zivilverfahren ein Strafverfahren, in dem sie den Beklagten zu 1) vertreten habe, vorausgegangen sei und dem Beklagten zu 1) im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren die Rückstufung gedroht habe. Das LG hat mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von dem Kläger an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten nur in Höhe der Kosten eines Anwalts festgesetzt, allerdings unter Berücksichtigung der fiktiven Erhöhung um 0,3 für den zweiten Auftraggeber. Dagegen hat der Beklagte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung von weiteren zu erstattenden Kosten erstrebt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorlegt.

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