Maßgeblich war auch für den Vergleichsstreitwert der Räumungsanspruch, welcher sich nach § 41 GKG auf die zwölffache Monatsmiete belief. Der Streitwert des Vergleichs bestimmt sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Köln MDR 1971, 854; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Vergleich"). Da eine Abfindung zwischen den Parteien aber nicht im Streit stand, konnte sie nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Parteien eventuell außergerichtlich über eine Umzugsbeihilfe verhandelt haben, denn ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Betrages konnte mangels denkbarer Anspruchsgrundlage nicht bestehen. Damit stand der Anspruch nicht im Streit. Unerheblich ist auch, ob der Beklagte die Umzugsbeihilfe als Synallagma des Räumungsanspruchs empfand; vielmehr spräche dies gegen eine Erhöhung, da nicht erkennbar ist, wieso die Gegenleistung den Streitwert über die Klageforderung erhöhen sollte. Schließlich ist es nicht nur in Bauland- und WEG-Verfahren üblich, den Vergleichsmehrwert festzusetzen, sondern in jedem Zivilverfahren selbstverständlich – aber nur, soweit ein Vergleichsmehrwert besteht, was hier nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist.

Mitgeteilt von RA Mathias Sänger, München

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