Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin am LG gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines wechselseitigen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.

Die Ehe der Beteiligten wurde durch rechtskräftigen Beschluss geschieden. Bereits in der Antragsschrift wurde von Seiten der Antragstellerin ausgeführt, dass sich die Antragstellerin und der Antragsgegner auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt hätten, da eine phasenverschobene Ehe geführt worden sei. Die Antragstellerin habe während der gesamten Ehe gearbeitet und den Familienunterhalt bestritten, während der Antragsgegner sein Studium absolviert habe und erst im letzten Jahr der Ehe begonnen habe zu arbeiten. Der Antragsgegner hat ebenfalls mitgeteilt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle. Der zuständige Richter wies auf die Formvorschriften des § 7 VersAusglG i.V.m. § 127a BGB telefonisch hin und besprach mit den Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vorgehensweise im Verfahren Versorgungsausgleich. Ferner hat das FamG zur Nachprüfung des beabsichtigten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs die Auskünfte der Versorgungsträger über die in der Ehezeit erworbenen Anrechte eingeholt.

Im Termin haben die Antragstellerin und der Antragsgegner unter Mitwirkung ihrer Verfahrensbevollmächtigten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und den Verzicht wechselseitig angenommen. Der im Termin nicht anwesende Antragsgegner wurde hierbei von einer Unterbevollmächtigten seiner Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Beiden Eheleuten war zuvor Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet worden.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das AG die zu erstattende Vergütung auf 1.029,71 EUR festgesetzt und hierbei zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten auch eine Einigungsgebühr berücksichtigt. Die an die Unterbevollmächtigte aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung ist mit Beschluss des AG vom 14.4.2011 auf 224,91 EUR festgesetzt worden. Auch insoweit hat das AG zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten eine Einigungsgebühr berücksichtigt.

Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Erinnerung eingelegt, mit der sie die Festsetzung einer Einigungsgebühr rügt.

Das FamG hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Das AG hat die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zu Recht erfolgt sei. Die von der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 28.8.2009 sei zum früher anwendbaren Versorgungsausgleichsrecht ergangen und könne nicht mehr herangezogen werden. Nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht sei das Prinzip des Einmalausgleichs aufgegeben worden; es sei jedes Anrecht der Ehegatten einzeln zu betrachten und einzeln auszugleichen. Wenn beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben hätten, so fände dementsprechend ein Hin- und Her-Ausgleich der einzelnen Anwartschaften statt, wobei für jede einzelne Anwartschaft eines Ehegatten der jeweils andere Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Deshalb liege in diesen Fällen stets ein wechselseitiger Verzicht vor. Unerheblich sei auch, dass die Beteiligten bereits bei Antragstellung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs übereinstimmend beabsichtigt hätten und eine Streitbeilegung mit dem Abschluss der Vereinbarung nicht verbunden gewesen sei. Eine formwirksame Einigung, die eine Einigungsgebühr entstehen lasse, habe jedenfalls erst mit Abschluss der gerichtlich protokollierten Vereinbarung vorgelegen.

Gegen den Beschluss des FamG hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt worden seien und die Ausgleichspflichtigen und die Ausgleichshöhe festgestanden hätten. Die Parteien hätten von Anfang an den Entschluss gehabt, den Versorgungsausgleich auszuschließen, so dass ein Streit bzw. eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis nicht vorgelegen habe.

Die Verfahrensbevollmächtigten sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie haben darauf hingewiesen, dass die getroffene Vereinbarung nicht nur den Verzicht eines Ehegatten auf den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch beinhalte, sondern dass vielmehr beide Ehegatten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet hätten. Ein einseitiger Verzicht läge damit nicht vor. Es sei auch nicht darauf abzustellen, dass die Auskünfte bereits eingeholt worden seien und damit die Ausgleichshöhe festgestanden habe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einer unbilligen Härte für die Antragstellerin geführt hätte. Es habe mithin ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB im Raum gestanden. Durch die Vereinbarung des Verzichts hätten die Parteien insoweit eine b...

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