Nr. 4147 VV erhält folgende neue Fassung:

 
Hinweis
 
4147

Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:

Die Gebühr 1000 entsteht

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr

(ohne Zuschlag)

Soweit eine Einigungsgebühr im Privatklageverfahren hinsichtlich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs getroffen wird, entsteht eine Einigungsgebühr. Bislang war hier ein Gebührenrahmen vorgesehen. Nunmehr wird – ebenso wie bei den neuen Nrn. 1005–1007 VV – die Höhe der Gebühr an die jeweilige Verfahrensgebühr gekoppelt.

Mit der Ankoppelung an die Verfahrensgebühr soll die Höhe der Einigungsgebühr an die Höhe der zusätzlichen Gebühr der Nr. 4141 VV angeglichen werden, die sich ja auch nach der betreffenden Verfahrensgebühr richtet. Da die Einigungsgebühr letztlich demselben Zweck dient wie die zusätzliche Gebühr, nämlich eine Belohnung für den Anwalt dafür zu schaffen, das Verfahren zu beenden und dem Gericht Arbeit zu ersparen, soll die Höhe der Einigungsgebühr an die Höhe der zusätzlichen Gebühr der Nr. 4141 VV angeglichen werden.

Im Gegensatz zu Nr. 4141 VV soll jedoch nicht stets die Rahmenmitte – also die Mittelgebühr – angenommen werden, sondern es soll auf die konkret abgerechnete Verfahrensgebühr abgestellt werden. Dies soll auch – wie bei den geänderten Nrn. 1005 ff. VV – dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der Beitrag des Anwalts an der Einigung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nur schwer bewerten lässt. Der Gesetzgeber nimmt daher auch ausdrücklich auf die dortige Begründung Bezug. Dies führt hinsichtlich der Einigungsgebühr zwar zu einer überdurchschnittlichen Erhöhung, die aber wegen des angestrebten Zwecks gut vertretbar erscheint.

 

Beispiel 11: Einigung im Privatklageverfahren nur über Strafausspruch und Kostenerstattungsanspruch

Der Anwalt wird mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Körperverletzung beauftragt. Im Hauptverhandlungstermin wird nach umfangreicher Beweisaufnahme ein Vergleich geschlossen, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Aufgrund der umfangreichen Hauptverhandlung soll von einer überdurchschnittlichen Verfahrensgebühr ausgegangen werden (30 % über Mittelgebühr).

Jetzt entsteht neben der Verfahrensgebühr auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 4147 VV. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich dabei nach der Höhe der Verfahrensgebühr, also auch 30 % über der Mittelgebühr.

Nach den neuen Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   214,50 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   230,00 EUR
4. Einigungsgebühr, Nrn. 1000,    
  4147, 4106 VV   214,50 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 879,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   167,01 EUR
Gesamt   1.046,01 EUR

Ein eventueller Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV) bleibt außer Betracht.

 

Beispiel 12: Einigung im Privatklageverfahren nur über Strafausspruch und Kostenerstattungsanspruch (Angeklagter nicht auf freiem Fuß)

Wie vorangegangenes Beispiel; die Sache ist durchschnittlich; jedoch befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß.

Nach den neuen Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Grundgebühr, Nrn. 4100, 4100 VV   240,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nrn. 4106, 4107 VV   171,25 EUR
3. Terminsgebühr, Nrn. 4108, 4109 VV   335,00 EUR
4. Einigungsgebühr, Nrn. 1000,    
  4147, 4106, 4107 VV   165,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 931,25 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   176,94 EUR
Gesamt   1.108,19 EUR

Unberührt bleibt allerdings neben der Gebühr Nr. 4147 VV eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV (Anm. zu Nr. 4147 VV). Ein solcher Fall kann eintreten, wenn nicht nur eine Einigung über den Strafausspruch geschlossen wird, sondern daneben auch zivilrechtliche Ansprüche im Wege einer Einigung erledigt werden.

 

Beispiel 13: Einigung im Privatklageverfahren (über Strafausspruch und mit eingeklagte zivilrechtliche Ansprüche)

Der Anwalt wird mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Beleidigung beauftragt. Die Parteien verhandeln außergerichtlich und schließen außerhalb der Hauptverhandlung einen Vergleich, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Angeklagte, auf das mit eingeklagte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen.

Neben Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr entsteht jetzt noch eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV sowie eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.

Nach den neuen Gebührenbeträgen ergibt sich folgende Berechnung:

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 4102 Nr. 4 VV   170,00 EUR
4. Ein...

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