ZPO §§ 114 ff.

Leitsatz

  1. Gibt der zuerst beigeordnete Anwalt seine Zulassung zurück und muss daraufhin ein neuer Anwalt beige ordnet werden, kommt eine Einschränkung seiner Beiordnung nicht in Betracht.
  2. Wird nach Entpflichtung des ersten Anwalts ein neuer Anwalt beigeordnet, schuldet die bedürftige Partei im Falle einer Ratenzahlung oder Einmalzahlung die Wahlanwaltskosten beider Anwälte.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2017 – 18 WF 210/16

1 Sachverhalt

Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die Abänderung der ihm zunächst durch Beschl. v. 20.4.2011 ohne und durch Abänderungsbeschluss v. 2.8,2014 mit einer Monatsrate von 60,00 EUR bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Dem Antragsgegner wurde durch Beschluss des FamG v. 20.4.2011 Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Zahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin L als Verfahrensbevollmächtigte für eine sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG bewilligt. Der Antragsgegner und die Antragstellerin, seit dem 11.8.2006 geschiedene Eheleute, stritten um die Vermögensauseinandersetzung sowie um die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld, die auf einer Immobilie der Antragstellerin lastete. Das Verfahren endete durch Abschluss eines im Termin vom 25.11.2013 geschlossenen umfassenden Vergleichs, der auch weitere, über die Verfahrensgegenstände hinausgehende Regelungen umfasste.

Bereits durch Beschl. v. 27.1.2012 entpflichtete das FamG Rechtsanwältin L, nachdem diese mit Wirkung zum 15.2.2012 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin verzichtet hatte. Nachdem der Antragsgegner auf Aufforderung des FamG binnen einer gesetzten Frist einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannte, ordnete das FamG mit Beschluss und Wirkung ab dem 3.2.2012 dem Antragsgegner Rechtsanwalt Sch bei.

Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners sprach dieser am 1.8.2014 beim FamG vor. U.a. gab er an, dass er beabsichtige, zum 1.12.2014 in eine ihm gehörende Wohnung in D. zu ziehen und dass ein ihm gehörendes Haus in B. zum 1.12.2014 "verkauft sei". Er legte zudem eine nicht datierte und nicht unterschriebene Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen vor. Unter Nr. G Nr. 2 (Grundeigentum) wurden die beiden in der Besprechung v. 1.8.2014 erwähnten Immobilien angegeben.

Mit Beschl. v. 2.8.2016 änderte das FamG den Verfahrenskostenhilfebeschluss ab und setzte eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 EUR fest.

Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der persönlichen Verhältnisse im Jahr 2016 legte der Antragsgegner eine neue Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen v. 19.4.2016 vor. Unter Ziffer G Nr. 6 (sonstige Vermögenswerte) gab er einen Bargeldbetrag von (ca.) 100.000,00 EUR an. Dieser Betrag stammte aus der Veräußerung der Wohnung des Antragsgegners in D. Entgegen seiner ursprünglichen Absicht hatte er die Wohnung nicht zum 1.12.2014 bezogen, sondern veräußert.

Durch Beschl. v. 12.5.2016 änderte das FamG erneut die Zahlungsbestimmung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe, diesmal mit der Anordnung, dass der Antragsgegner bis zum 1.7.2016 aus seinem Vermögen einen Betrag i.H.v. 20.803,77 EUR an die Landesoberkasse zu leisten habe. Das Ende der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung wurde auf Juni 2016 bestimmt. Grundlage der Höhe der festgesetzten Einmalzahlung sind die Gerichtskosten sowie die anwaltlichen Gebühren und Auslagen der beigeordneten Rechtsanwälte, wobei jeweils die Verfahrenskostenhilfevergütung als auch die Wahlanwaltsvergütung erfasst sind.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner beim FamG eingegangenen Beschwerde. Er macht insoweit geltend, dass die Höhe der festgesetzten Einmalzahlung fehlerhaft sei. Nachdem Rechtsanwältin L aufgrund des Verzichts auf ihre Rechtsanwaltszulassung vom Gericht entbunden worden sei, hätte aus Kostengründen ein Rechtsanwalt der Sozietät, bei der sie angestellt war, beigeordnet werden müssen. So hätte vermieden werden können, dass Gebühren doppelt anfallen. In der Sozietät sei auch ein Fachanwalt für Familienrecht vorhanden gewesen. Zudem könne die festgesetzte Einmalzahlung nicht auf das nach dem Verkauf der Eigentumswohnung in D. vorhandene Barvermögen gestützt werden. Dem FamG sei bereits vor der Änderung der Zahlungsbestimmung v. 2.8,2014 bekannt gewesen, dass der Antragsgegner Eigentümer einer Wohnung in D. war. Warum die Wohnung bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich aus dem Abänderungsbeschluss v. 2.8.2014 nicht. Da der Antragsgegner diese, was dem FamG ebenfalls bekannt gewesen sei, nicht selbst bewohnt habe, habe sie jedenfalls nicht als Schonvermögen berücksichtigt werden können. Durch den Verkauf der Wohnung habe sich lediglich ein bereits vorhandener Vermögenswert realisiert, die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich hierdurch jedoch nicht geändert. Da das Abänderungsverfahren nur eine Änderung der persönlichen Verhältnisse erfasse und nicht dazu diene, eine fehlerhafte Ausgangsentscheidung zur Verfahrenskostenh...

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