Die Klägerin machte gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. In dem von der Klägerin betriebenen Mahnverfahren vertraten sich die Beklagten selbst. Nach Übergang in das streitige Verfahren beauftragten sie eine andere Rechtsanwaltskanzlei.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 4.016,80 EUR festgesetzt. Dabei hat es entsprechend dem Antrag der Beklagten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 50.000,00 EUR eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nach Nrn. 3307, 1008 VV i.H.v. 930,40 EUR berücksichtigt, ohne diese auf die ebenfalls festgesetzten Gebühren für das streitige Verfahren anzurechnen. Die von der Klägerin wegen der unterlassenen Anrechnung dieser Gebühr eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen (veröffentlicht in AGS 2016, 256). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die Kostenfestsetzung um 930,40 EUR zu ermäßigen.

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