Der beigeordnete Rechtsanwalt hat, wenn nicht allen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegen die Staatskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im Prozesskostenhilfeverfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.6.2016 – L 7 AS 152/15 B

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